In der Gastronomiebranche gibt es zahlreiche steuerliche Besonderheiten, die Unternehmer und Selbstständige beachten müssen. Besonders relevant sind dabei die korrekte Verbuchung und Versteuerung von Trinkgeldern sowie Bewirtungskosten. Dieser Blogbeitrag behandelt die Definition und mögliche Steuerfreiheit von Trinkgeldern, deren korrekte buchhalterische Erfassung sowie die gesetzlichen Anforderungen an Bewirtungsbelege. Zudem werden die relevanten steuerrechtlichen Grundlagen erläutert, um eine rechtskonforme und steuerlich optimierte Umsetzung sicherzustellen.
Die wichtigsten Punkte vorab
- Trinkgeld ist unter bestimmten Bedingungen steuerfrei für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 51 EStG).
- Bewirtungsbelege müssen detaillierte Angaben enthalten, um steuerlich anerkannt zu werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
- Die Umsatzsteuer auf Trinkgelder bei Geschäftsessen muss korrekt berechnet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
- Fehlende Aufzeichnungen von Trinkgeldern können zu erheblichen steuerlichen Risiken führen.
Zentrale Fragen
Was ist steuerlich als Trinkgeld definiert und welche Arten von Trinkgeld gibt es?
Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung, die über den Rechnungsbetrag hinaus erfolgt und eine Anerkennung für den Service darstellt. Es gibt direkte Trinkgelder, die unmittelbar an den Arbeitnehmer überreicht werden, und indirekte Trinkgelder, die z.B. über den Arbeitgeber mittels eines Trinkgeldpools oder einer zentralen Kasse verteilt werden.
Unter welchen Bedingungen ist Trinkgeld für Arbeitnehmer steuerfrei?
Trinkgeld ist für Arbeitnehmer steuerfrei, wenn es freiwillig und ohne rechtlichen Anspruch direkt von einem Dritten (z. B. einem Gast) zusätzlich zu dem Betrag gezahlt wird, der für die Arbeitsleistung zu entrichten ist (§ 3 Nr. 51 EStG). Die Steuerfreiheit entfällt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber als Treuhänder in die Aufbewahrung und Verteilung des Trinkgelds eingebunden ist, denn entscheidend ist nicht, dass Trinkgelder unmittelbar durch einen Dritten überreicht werden, sondern lediglich, dass die Leistung nicht vom Arbeitgeber stammt wie durch das BFH-Urteil vom 18.06.2015 (VI R 37/14, BStBl 2016 II S. 751) bestätigt wurde.
Wie wird Trinkgeld, das direkt an den Arbeitnehmer gezahlt wird, verbucht und versteuert?
Direkt gezahlte Trinkgelder sind ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei (§3 Nr. 51 EstG) sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Sie müssen daher nicht buchhalterisch erfasst werden.
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Mario Köhler
Wie können Unternehmer Trinkgeld bei Geschäftsessen steuerlich absetzen?
Unternehmer können Trinkgelder bei Geschäftsessen als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese im Rahmen einer geschäftlichen Bewirtung erfolgen. Es ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG, 30% der gesamten Bewirtungskosten, einschließlich des Trinkgelds, als nicht abzugsfähige Kosten gelten. Zur Gewährleistung der steuerlichen Abzugsfähigkeit muss ein Bewirtungsbeleg vorliegen, der alle erforderlichen Angaben wie den geschäftlichen Anlass, die Namen der bewirteten Personen, das Datum und die Höhe der Bewirtungskosten sowie des Trinkgelds enthält.
Wie wird die Umsatzsteuer auf Trinkgelder bei Geschäftsessen berechnet?
Trinkgelder, die freiwillig und zusätzlich zur Rechnung gegeben werden, unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Wenn das Trinkgeld jedoch auf der Rechnung ausgewiesen wird wie beispielsweise durch eine Servicegebühr, gilt das Trinkgeld als Teil des Entgelts für die erbrachte Leistung und unterliegt der Umsatzsteuer.
Welche Aufzeichnungen sind notwendig, um Trinkgelder steuerlich korrekt zu behandeln?
Bei direkt gezahlten Trinkgeldern, die nicht auf der Rechnung ausgewiesen sind, ist keine Dokumentation notwendig. Bei indirekten Trinkgeldern die beispielsweise durch Trinkgeldpools verwaltet werden, ist eine transparente und nachvollziehbare Verteilung erforderlich.
Welche steuerlichen Risiken bestehen bei der falschen Verbuchung von Trinkgeldern?
Wenn Trinkgelder, die an Arbeitnehmer gezahlt werden, nicht als solche deklariert werden, könnte das Finanzamt diese als zusätzlichen Arbeitslohn ansehen und dies würde dazu führen, dass die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachträglich abgeführt werden müssen. Zudem drohen bei Prüfungen durch das Finanzamt Nachzahlungen und Zinsen.
Wie wird Trinkgeld für selbstständige Unternehmer in der Gastronomie versteuert?
Selbstständige Unternehmer müssen Trinkgelder von Kunden als Betriebseinnahmen verbuchen. Diese erhöhen die Betriebseinnahmen und sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. Unternehmer, die unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen, sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Sie erheben und führen keine Umsatzsteuer ab, auch nicht auf Trinkgelder. Diese Regelung gilt für Selbstständige, deren Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überschritt und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird.
Welche steuerlichen Unterschiede gibt es zwischen freiwilligem Trinkgeld und festgelegten Servicezuschlägen?
Freiwillige Trinkgelder sind unter den oben beschriebenen Bedingungen steuerfrei für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 51 EStG). Festgelegte Servicezuschläge sind steuerpflichtig.
Wie beeinflusst die Weiterverteilung von Trinkgeld durch den Arbeitgeber die Steuerpflicht?
Die Weiterverteilung durch den Arbeitgeber kann Trinkgeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn klassifizieren, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen eines Trinkgeldpools oder einer zentralen Kasse und bleibt transparent und nachvollziehbar (BFH VI R 37/14, BStBl 2016 II S. 751)
Welche steuerlichen Konsequenzen hat das Fehlen von Trinkgeldaufzeichnungen bei Betriebsprüfungen?
Fehlende oder unzureichende Aufzeichnungen können zu Schätzungen des Finanzamts führen, was oft zu höheren Steuerforderungen sowie zu Strafen und Nachzahlungszinsen führt.
Wie wird das Trinkgeld im Rahmen der Lohnabrechnung behandelt, wenn es über einen Trinkgeldpool verteilt wird?
Trinkgelder, die über einen Pool verteilt werden, sind steuerfrei, wenn die Verteilung transparent und nachvollziehbar erfolgt und die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben (§ 3 Nr. 51 EStG).